Berechnung der Grunderwerbssteuer
Die rechtlichen Bestimmungen zur Grunderwerbssteuer sind im
Grunderwerbsteuergesetzes ( GrEStG ) geregelt. Grundlage für die
Berechnung der Grunderwerbssteuer beim Kauf eines unbebauten oder bebauten
Grundstücks ist der Wert der Gegenleistung, also der vereinbarte
Kaufpreis. In der Regel können bei Kauf eines bebauten Grundstücks von
diesem Wert nachweisbare Kosten für Einbaumöbel oder Einbauküchen
herausgerechnet werden. Der auf den Kaupreis eines bebauten oder
unbebauten Grundstücks angesetzte Steuersatz zur Berechnung der
Grunderwerbssteuer beträgt einheitlich 3,5%. Wer also ein Haus inklusive
Grundstück zu einem Preis von 250.000 Euro erwirbt, zahlt eine
Grunderwerbssteuer in Höhe von 8.750 Euro. Die
Grunderwerbssteuer ist innerhalb einer
Frist von einem Monat zu zahlen. Nach erfolgter Zahlung der Grundsteuer erteilt die Grunderwerbssteuerstelle gemäß § 22
GrEStG die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung, laut der der
Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch keinerlei steuerliche
Bedenken entgegenstehen.
Ist die Grunderwerbsteuer gerecht?
Im Jahr 2006 wurde vor dem Bundesverfassungsgericht geklärt, ob die
Grunderwerbssteuer verfassungsgemäß ist. Hintergrund dieser
Auseinandersetzung war, dass bei Immobilien zur Eigennutzung, keine Gewinnabsicht aus
dem Kauf abgeleitet werden kann. Nach Auffassung der
Kläger ist beim Erwerb eines Grundstücks, das mit einem
Eigenheim, welches durch den Käufer zu privaten Wohnzwecken genutzt wird,
die Erhebung der Grunderwerbssteuer nicht verfassungsgemäß. Bis zur
endgültigen Entscheidung zum Thema Grunderwerbssteuer durch das
Verfassungsgericht riet man deshalb Grundstückskäufern zum sofortigen Widerspruch
gegen die Erhebung der Grunderwerbssteuer. Da die Grunderwerbssteuer vom
Verfassungsgericht mittlerweile doch als verfassungsgemäß angesehen wurde, lohnt sich
dieser Einspruch zur Erhebung der Grunderwerbssteuer nun meist nicht mehr.
Ein etwaiger Wegfall der Grunderwerbssteuer ist somit in weite Ferne
gerückt und vorerst nicht zu erwarten.
Tipps zur Grunderwerbssteuer beim Immobilienkauf
Eine
wichtige Frage für viele ist die Frage, inwiefern man Grunderwerbssteuer
sparen kann? Anhand von
zwei Beispielen möchten wir Möglichkeiten aufzeigen, wie beim
Immobilienkauf auf direkte und indirekte Weise Grunderwerbsteuer gespart
werden kann. Wie schon beschrieben, ist die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbssteuer die Höhe des Kaufpreises. Wird also ein Grundstück zum
Zwecke eines Neubaus erworben, sollte nicht im gleichen Zug vom gleichen Veräußerer das Haus gekauft werden. Wer das Grundstück von einer Person
kauft und den Bauvertrag mit einer anderen rechtlich unabhängigen Person
abschließt, zahlt nur für den Grundstückspreis Grunderwerbssteuer. Im
anderen Fall wird die Grunderwerbssteuer auf den kompletten Kaufpreis
fällig. Sie würden also für Grundstück sowie auf das Haus inklusive
Herstellungskosten Grunderwerbssteuer zahlen.
Soll ein schon bebautes Grundstück erworben werden, so ist es
sinnvoll, dass der bewegliche Teil der Immobilie separat mit Einzelpreis
im Kaufvertrag aufgeführt wird. Unter dem beweglichen Teil versteht man
zum Beispiel mitverkaufte Möbelstücke oder anderes nicht fest mit dem
Boden verankertes Zubehör. Ist also eine Einbauküche Bestandteil des
Kaufvertrages muss auf diese keine Grunderwerbssteuer gezahlt werden.
Die Steuerbefreiung von der Grunderwerbssteuer
Unter gewissen Umständen ist eine Befreiung von der
Grunderwerbssteuer möglich. Diese Befreiung bzw. Ermäßigungen von der
Grunderwerbssteuer können zum Beispiel unter bestimmten Voraussetzungen
bei Erbbaupacht, Überlassungsvertrag, bei Verwandte aus gerader Linie (
zum Beispiel Geschwister) , Fusionen, bei Schenkung oder ähnlichem erfolgen. Die
genauen Gesetze und Bestimmungen und welcher Antrag für eine eventuelle
Befreiung von der Grunderwerbssteuer erforderlich ist, finden Sie im
Grunderwerbsteuergesetzes ( GrEStG ).
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