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Erbbaurecht - Informationen schaffen Vorsprung
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Erbpacht oder Erbbaurecht
Das Erbbaurecht, früher auch Erbpacht genannt, ist ein
dingliches Recht an einem Grundstück. Bei der Erbpacht wird
nicht der Besitz des Grundstücks auf den Pächter übertragen, sondern
vielmehr nur die Nutzung des
Grundstückes. Wichtig: Der Verpächter bleibt bei Erbpacht somit Eigentümer des Grundstücks.
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Beim Verkauf eines Grundstückes steht dem Pächter unter Umständen ein
Vorkaufsrecht zu. Häufig werden die Erbbaurechtsverträge für bis zu 99 Jahre, bei
gewerblicher Erbpacht für ca. 50 Jahre abgeschlossen Solche
Erbpachtverträge werden oft von Städten, Gemeinden oder kirchlichen
Institutionen angeboten. |
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Erbpachtverträge werden häufig auch zwischen privaten Personen oder Gruppen
abgeschlossen. Als Gegenwert für die Nutzung des Grundstücks durch
Erbpacht erhält der Verpächter den Erbbauzins, der vertraglich festgelegt wird
und nur sporadisch erhöht werden darf.
Die Zahlung des Erbbauzinses erfolgt
in der Regel monatlich. Der Pächter kann während der Laufzeit der
Erbpacht über die
Nutzung des Grundstücks mit Zustimmung des Verpächters verfügen, er
kann also das Grundstück bebauen und das errichtete Haus inkl.
Erbpacht gegebenenfalls sogar verkaufen.
Der Vorteil von Erbpacht
Gerade bei sehr hohen Grundstückspreisen bietet Erbpacht die Möglichkeit, den Wunsch nach Wohneigentum ohne teueren Bauplatz
zu verwirklichen.
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Was ist bei Erbpacht zu beachten?
Der Erbpachtvertrag bzw. das Erbbaurecht wird einem Grundstückskauf
gleich gestellt. Es bedarf also auch bei Erbpacht eines Eintrages ins Grundbuch (Abt.II).
Ebenso wird bei Erbpacht Grunderwerbssteuer fällig. Die Höhe der Grunderwerbssteuer
bei Erbpacht richtet sich nach dem Erbpachtzins und der Laufzeit (Bemessungsgrundlage). Ausschlaggebend bei der Ermittlung der
Grunderwerbssteuer bei Erbpacht ist ebenfalls, ob
gleichzeitig eine Immobilie mit erworben wird bzw. ein Hauskauf
stattfindet. Nach Ablauf des Erbbaurechts bzw. des Erbpachtvertrages fällt das Nutzungsrecht wieder dem
Verpächter zu. Dieser muss dem ehemaligen Pächter allerdings eine Entschädigung für die
auf dem erbpachtrechtlich genutzten Grundstück errichteten Bauten zahlen.
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